Folgende Gesetze treffen auf Tierheilpraktiker und/oder Hufbearbeiter zu. \\ Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit/Vollständigkeit. ^Gesetz ^Tierheilpraktiker ^Hufbearbeiter ^Thema ^ |Heilmittelwerbegesetz \\ www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/ |x|x|Bestimmungen zur Werbung für Heilsubstanzen und -behandlungen \\ \\ U.a. unzulässig sind: * Alle Arten von Aussagen zur Behandlung/Produkt die unwahr sind oder Täuschen können * Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel die keine Zulassung haben * Werbung für Arzneimittel bedürfen bestimmter Angaben (siehe §4) * Werbung in Arzneimittelpackungen für andere Mittel ist verboten * für homöopathische Arzneimittel darf nicht mit dem Anwendungsgebiet geworben werden * das Werben mit Referenzen (Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen veröffentlichungen usw.) unterliegt strengen Regeln, sie §6 * das Werben für Fernbehandlungen ist verboten * verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. * mit Empfehlungen von Personen im medizinischen Bereich * mit Krankengeschichten wenn diese zu fehlerhaften Selbstdiagnosen führen kann * nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben - Arzneimittel generell nicht * generell nicht für Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. |