einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern, betreiben oder stillegen will muss das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzeigen
Ausnahme: Die Anlage benötigt Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt wurde
Nutzung
§54 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) - Bewirtschaftung des Grundwassers
es darf nur so aufgebracht werden (auf Forst-, Land- oder Gartenflächen) das eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann
die Menge muss so gewählt werden das sie von Pflanzen aufgenommen und umgewandelt werden kann