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gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker

Folgende Gesetze treffen auf Tierheilpraktiker und/oder Hufbearbeiter zu.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit/Vollständigkeit.

Gesetz Tierheilpraktiker Hufbearbeiter Thema
Heilmittelwerbegesetz
www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
xxBestimmungen zur Werbung für Heilsubstanzen und -behandlungen

U.a. unzulässig sind:
  • Alle Arten von Aussagen zur Behandlung/Produkt die unwahr sind oder Täuschen können
  • Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel die keine Zulassung haben
  • Werbung für Arzneimittel bedürfen bestimmter Angaben (siehe §4)
  • Werbung in Arzneimittelpackungen für andere Mittel ist verboten
  • für homöopathische Arzneimittel darf nicht mit dem Anwendungsgebiet geworben werden
  • das Werben mit Referenzen (Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen veröffentlichungen usw.) unterliegt strengen Regeln, sie §6
  • das Werben für Fernbehandlungen ist verboten
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
  • mit Empfehlungen von Personen im medizinischen Bereich
  • mit Krankengeschichten wenn diese zu fehlerhaften Selbstdiagnosen führen kann
  • nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben - Arzneimittel generell nicht
  • generell nicht für Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier.
gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker.txt · Zuletzt geändert: 2014/12/04 10:25 (Externe Bearbeitung)