Folgende Gesetze treffen auf Tierheilpraktiker und/oder Hufbearbeiter zu.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit/Vollständigkeit.
Gesetz | Tierheilpraktiker | Hufbearbeiter | Thema |
Heilmittelwerbegesetz
www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/ | x | x | Bestimmungen zur Werbung für Heilsubstanzen und -behandlungen
U.a. unzulässig sind:
Alle Arten von Aussagen zur Behandlung/Produkt die unwahr sind oder Täuschen können
Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel die keine Zulassung haben
Werbung für Arzneimittel bedürfen bestimmter Angaben (siehe §4)
Werbung in Arzneimittelpackungen für andere Mittel ist verboten
für homöopathische Arzneimittel darf nicht mit dem Anwendungsgebiet geworben werden
das Werben mit Referenzen (Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen veröffentlichungen usw.) unterliegt strengen Regeln, sie §6
das Werben für Fernbehandlungen ist verboten
verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
mit Empfehlungen von Personen im medizinischen Bereich
mit Krankengeschichten wenn diese zu fehlerhaften Selbstdiagnosen führen kann
nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben - Arzneimittel generell nicht
generell nicht für Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier.
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