Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker [2014/11/28 09:31] root |
gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker [2014/12/04 10:25] (aktuell) |
||
---|---|---|---|
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
^Gesetz ^Tierheilpraktiker ^Hufbearbeiter ^Thema ^ | ^Gesetz ^Tierheilpraktiker ^Hufbearbeiter ^Thema ^ | ||
- | |Heilmittelwerbegesetz \\ www.gesetze-im-internet.de/ | + | |Heilmittelwerbegesetz \\ www.gesetze-im-internet.de/ |
+ | * Alle Arten von Aussagen zur Behandlung/ | ||
+ | * Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel die keine Zulassung haben | ||
+ | * Werbung für Arzneimittel bedürfen bestimmter Angaben (siehe §4) | ||
+ | * Werbung in Arzneimittelpackungen für andere Mittel ist verboten | ||
+ | * für homöopathische Arzneimittel darf nicht mit dem Anwendungsgebiet geworben werden | ||
+ | * das Werben mit Referenzen (Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen veröffentlichungen usw.) unterliegt strengen Regeln, sie §6 | ||
+ | * das Werben für Fernbehandlungen ist verboten | ||
+ | * verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bei Ärzten, Zahnärzten, | ||
+ | * mit Empfehlungen von Personen im medizinischen Bereich | ||
+ | * mit Krankengeschichten wenn diese zu fehlerhaften Selbstdiagnosen führen kann | ||
+ | * nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben - Arzneimittel generell nicht | ||
+ | * generell nicht für Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. | ||
+ | </ |