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gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker

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gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker [2014/11/28 09:31]
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 ^Gesetz ^Tierheilpraktiker ^Hufbearbeiter ^Thema ^ ^Gesetz ^Tierheilpraktiker ^Hufbearbeiter ^Thema ^
-|Heilmittelwerbegesetz \\ www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/ |x|x|Bestimmungen zur Werbung für Heilsubstanzen und -behandlungen \\ \\ |+|Heilmittelwerbegesetz \\ www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/ |x|x|Bestimmungen zur Werbung für Heilsubstanzen und -behandlungen \\ \\ U.a. unzulässig sind: <WRAP> 
 +  * Alle Arten von Aussagen zur Behandlung/Produkt die unwahr sind oder Täuschen können 
 +  * Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel die keine Zulassung haben 
 +  * Werbung für Arzneimittel bedürfen bestimmter Angaben (siehe §4)  
 +  * Werbung in Arzneimittelpackungen für andere Mittel ist verboten 
 +  * für homöopathische Arzneimittel darf nicht mit dem Anwendungsgebiet geworben werden 
 +  * das Werben mit Referenzen (Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen veröffentlichungen usw.) unterliegt strengen Regeln, sie §6 
 +  * das Werben für Fernbehandlungen ist verboten 
 +  * verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. 
 +  * mit Empfehlungen von Personen im medizinischen Bereich  
 +  * mit Krankengeschichten wenn diese zu fehlerhaften Selbstdiagnosen führen kann 
 +  * nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben - Arzneimittel generell nicht 
 +  * generell nicht für Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier.  
 +</WRAP>|
gesetze_hufbearbeiter_tierheilpraktiker.1417163470.txt.gz · Zuletzt geändert: 2014/12/04 10:24 (Externe Bearbeitung)