pferdemist
pferde recht
Bestimmungen für Anlagen die Pferdemist lagern
§62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Bund)
§63 Eignungsfeststellung
Lagern und Aufbringen in Hochwassergefährdenden Gebieten
§20 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) - Anzeigepflicht
-
einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern, betreiben oder stillegen will muss das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzeigen
Ausnahme: Die Anlage benötigt Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt wurde
Nutzung
pferdemist.txt · Zuletzt geändert: 2014/09/07 18:23 (Externe Bearbeitung)