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pferdemist

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  • Pferdemist ist Festmist
  • die eventuell austretenden Sickerwässer sind wassergefährdende Stoffe

Bestimmungen für Anlagen die Pferdemist lagern

  • §62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Bund)
  • §63 Eignungsfeststellung
    • Es bedarf keiner Eignungfeststellung durch die Behörden
  • Lagern und Aufbringen in Hochwassergefährdenden Gebieten
    • ist unzulässig, außer es findet im landwirtschaftlich normalen Maße statt
  • §20 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) - Anzeigepflicht
pferdemist.1404198979.txt.gz · Zuletzt geändert: 2014/09/07 17:54 (Externe Bearbeitung)