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umsatzsteuer
  • Umsatzsteuer ist was dem Kunden als Mehrwertsteuer berechnet wird
  • Der Unternehmer nimmt diese mit dem Endgeld vom Kunden ein und führt sie an das Finanzamt als Umsatzsteuer ab
  • Gegen die Umsatzsteuer die der Unternehmer abführt kann er die von ihm (dem Unternehmer) für Leistungen und Lieferungen bezahlte Umsatzsteuer verrechnen.

  • Kleinunternehmer nach §19 UStG müssen keine Umsatzsteuer abführen

Sonderfall innergemeinschaftlicher Erwerb/Verkauf

  • Innergemeinschaftlich → von einem Staat der Europäischen Union in einen anderen Staat der Europäischen Union
  • Der Unternehmer an den gelieferten wird (also nicht der Lieferant) hat die Umsatzsteuer abzuführen
    • wenn er Umsatzsteuerpflichtig ist
  • Der empfangende (an den geliefert wird) Unternehmer kann die gezahlte Umsatzsteuer im Vorsteuerabzug geltend machen
    • wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist

Rechtliche Grundlage: UStG §1a: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1a.html

Umsatzsteuersätze

Berechnungsgrundlage

  • Vereinbarte (Ausnahme siehe nächster Absatz) Endgelte (darauf dann der entsprechend anzuwendende Steuersatz)
    • vereinbarte Entgelte sind die vereinbarten Zahlungen für Waren und Dienstleistungen
      • unabhängig davon ob diese bereits eingegangen sind oder nicht bzw. in voller Höhe eingehen
    • Verbrauchssteuern sind als Teil des Endgeldes anzusehen (ausgenommen die Umsatzsteuer selbst)
  • Vom Ergebnis sind die Vorsteuerbeträge abzuziehen (siehe Vorsteuerabzug)



Davon Abweichend kann nach §20 beantragt werden, dass die Steuer nach vereinnahmten Entgelden (also erst nach dem Eingang des Geldes und nur für das vereinnahmte Geld) berechnet werden soll, wenn:

  • Der Gesamtumsatz im Vorjahr weniger als 500 000 Euro betrug
  • Der Unternehmer Freiberufler ist
  • weitere Möglichkeiten siehe §20

Vorsteuerabzug

  • Kann bei der Abrechnung (Umsatzsteuervoranmeldung, Gesamtumsatzsteuererklärung) von der abzuführenden Umsatzsteuer abgezogen werden
    • die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer die man also als Unternehmer für Einkäufe/Lesitungen bezahlt hat, bekommt man also wieder


  • Umsatzsteuer die man auf Leistungen oder ware gezahlt hat die man von einem anderen unternehmer bezogen hat
  • Es muss eine Rechnung vorliegen
  • Abzug kann erfolgen sobald entweder die Leistung/Ware erbracht wurde oder das Endgeld gezahlt wurde (je nach dem was als erstes passiert)
  • Ausgeschlossen wenn die Ware zu weniger als 10% durch das Unternehmen genutzt wird

Zeiträume - Arten von Umsatzsteuererklärungen

  • Umsatzsteuervoranmeldung
    • Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer in Berechnungszeitraum (siehe unten)
  • Gesamtumsatzsteuererklärung
    • Abrechnung aller Umsatzsteuer des gesamten Kalenderjahres
    • Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldungen
    • Abführung eventuell mit den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erfassten Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung

  • Abgabe erfolgt elektronisch
  • Berechnungszeitraum Abhängig der Gesamtumsatzsteuer des Vorjahres bzw. Zeitpunkt der Betriebsgründung
    • in den ersten beiden Jahren nach Betriebsgründung montatlich - unabhängig von der Gesamtumsatzsteuer
      • Ausnahme: Betrieb fällt unter §19 UStG (Kleinunternehmerregelung)
    • unter 1000 Euro kann das Finanzamt auf Voranmeldung verzichten
    • 1001-7500 Euro Kalendervierteljahr
    • über 7500 Euro Monatliche Abgabe
  • Abgabezeitpunkt = Berechchnungszeitraum + 10 Tage
    • Das gilt auf für die Überweisung an das Finanzamt (in der Regel läuft es über Bankeinzug)
    • kann elektronisch beantragt um einen Monat verlängert werden (Dauerfristverlängerung) - Abgabezeitpunkt = Berechnungszeitraum + 1 Monat + 10 Tage

Gesamtumsatzsteuererklärung

  • Abgabe erfolgt mit Unternehmer-Steuerklärung/Selbstständigen-Steueerklärung/Einkommensteuererkläung bzw. Betriebssteuererklärung
  • Berechnungszeitraum ist das voran gegangene Kalenderjahr

Welcher Umsatz fällt in welchen Zeitraum

Generell gilt (Berechnung nach vereinbartem Endgeld):
Der Umsatz und damit die abzuführende Umsatzsteuer fällt in den Abrechnungszeitraum (Umsatzsteuervoranmeldung) bzw. das Kalenderjahr (Gesamtumsatzsteuererklärung), in dem (je nach dem was zuerst eintritt):

  • die Leistung bzw. Lieferung erbracht wurde
    • Teillieferung oder Teilleistung reicht
    • es braucht keine Zahlung vorliegen
  • das Endgeld vereinnahmt wurde
    • Teil des Endgeldes reicht
    • die Leistung braucht noch nicht erbracht worden sein

Es gilt also der Zeitpunkt wo entweder die Leistung bzw. Lieferung oder die Vereinnahmung des Endgeldes erfolgt.
Je nach dem was zuerst eintritt wird als Zeitpunkt für das fällig werden der Umsatzsteuer angesehen und entsprechend gilt der Zeitraum.

Abweichend (auf Antrag nach §20, siehe Berechnungsgrundlage für Bedingungen) fällt der Umsatz in den Zeitraum in dem:

  • Das Endgeld vereinnahmt wurde

Rückabwicklung

  • Bei Rückabwicklung eines Geschäftes
  • Wenn die Forderung nicht eintreibbar ist
  • Bei Nicht-Leistung - Wenn das geld vereinnahmt wurde, die leistung oder ware aber nicht erbracht wurde

In diesen Fällen ist die Umsatzsteuervoranmeldung zu korrigieren

Fehlerhafter oder unberechtigter Steuerausweis/-Berechnung

  • § 14c UStG
  • Unberechtigt vereinnahmte Steuern sind abzuführen an das Finazamt
    • Ausnahme: die Rechnung wird berichtigt

aufzeichnungspflichten

  • aufzeichnungen über die erbrachten leistungen
  • aufzeichnungen über die vereinnahmte umsatzsteuer
  • muss noch nicht vereinnahmte umsätze enthalten für bereits erbrachte leistungen
  • aufzeichnen von erhaltenen rechnungen inkl. der darin enthaltenen umsatzsteuer → wegen vorsteuerabzug
  • entfällt wenn vorsteuerabzug nicht möglich ist
  • rechnungen müssen als doppel aufbewahrt werden
    • frist: 10 jahre ab ende des kalenderjahres
  • aufzeichnungen sind auf verlanmgen vorzulegen
umsatzsteuer.txt · Zuletzt geändert: 2014/09/07 18:23 (Externe Bearbeitung)