Anforderungen an den Bildungsträger:
Anforderungen an die von einem selbst erbrachten Leistungen:
Sind de Anforderungen oben erfüllt, muss der Bildungsträger dem Lehrerenden eine Bescheinigung über die Tätigkeit bei ihm ausstellen, die auch bestätigt, dass er (der Bildunsträger) die Anforderungen unter „Anforderungen an den Bildunsträger“ erfüllt und keine Umsatzsteuer erhebt.
Die Bescheinigung muss mindestens Name, Anschrift, unterrichtete Fächer enthalten.
Rechtliche Grundlagen
Es besteht an sich kein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung, da die im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen Gesetze nur für Bildungsträger bzw. für die im Auftrag eines Bildungsträgers arbeitenden Freiberufler gilt.
Allerdings stellte das Finanzgericht Hamburg fest, dass der Gesetzgeber die Europäischen Richtlinien zur Harmonisierung der Steuergesetzgebung nicht ausreichend umsetzt.
Mit Verweis auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) urteilt es im Urteil „FG Hamburg · Urteil vom 16. Juni 2011 · Az. 6 K 165/10“, dass selbständige Lehrer/Nachhilfelehrer entsprechend §4 UStG zu behandeln sind.