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umsatzsteuer_nachhilfe

Tätig für private Bildungsträger

Anforderungen an den Bildungsträger:

  • wenn die Schule als Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz anerkannt ist oder durch landesrechtliche Gesetze anerkannt ist
  • oder die zuständige Landesbehörde bescheinitgt hat, dass der Bildunsträger auf einen Beruf (das schließt alle allgemeinbildenden Leistungen ein) oder auf eine staatliche Prüfung vorbereitet

Anforderungen an die von einem selbst erbrachten Leistungen:

  • Leistungen müssen durch einen selbst erbracht werden
  • Leistungen müssen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen
    • Sprich Arbeiten die (zum Beispiel Reinigung, therapeutische Arbeit) nicht unmittelbar mit der Bildung zu tun haben fallen nicht darunter




Sind de Anforderungen oben erfüllt, muss der Bildungsträger dem Lehrerenden eine Bescheinigung über die Tätigkeit bei ihm ausstellen, die auch bestätigt, dass er (der Bildunsträger) die Anforderungen unter „Anforderungen an den Bildunsträger“ erfüllt und keine Umsatzsteuer erhebt. Die Bescheinigung muss mindestens Name, Anschrift, unterrichtete Fächer enthalten.


Rechtliche Grundlagen

Freiberuflich Tätig

Es besteht an sich kein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung, da die im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen Gesetze nur für Bildungsträger bzw. für die im Auftrag eines Bildungsträgers arbeitenden Freiberufler gilt.
Allerdings stellte das Finanzgericht Hamburg fest, dass der Gesetzgeber die Europäischen Richtlinien zur Harmonisierung der Steuergesetzgebung nicht ausreichend umsetzt.
Mit Verweis auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) urteilt es im Urteil „FG Hamburg · Urteil vom 16. Juni 2011 · Az. 6 K 165/10“, dass selbständige Lehrer/Nachhilfelehrer entsprechend §4 UStG zu behandeln sind.

umsatzsteuer_nachhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2014/09/07 18:23 (Externe Bearbeitung)