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| - | |Heilmittelwerbegesetz|x|x|Bestimmungen zur Werbung für Heilsubstanzen und -behandlungen| | + | |Heilmittelwerbegesetz |
| + | * Alle Arten von Aussagen zur Behandlung/ | ||
| + | * Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel die keine Zulassung haben | ||
| + | * Werbung für Arzneimittel bedürfen bestimmter Angaben (siehe §4) | ||
| + | * Werbung in Arzneimittelpackungen für andere Mittel ist verboten | ||
| + | * für homöopathische Arzneimittel darf nicht mit dem Anwendungsgebiet geworben werden | ||
| + | * das Werben mit Referenzen (Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen veröffentlichungen usw.) unterliegt strengen Regeln, sie §6 | ||
| + | * das Werben für Fernbehandlungen ist verboten | ||
| + | * verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bei Ärzten, Zahnärzten, | ||
| + | * mit Empfehlungen von Personen im medizinischen Bereich | ||
| + | * mit Krankengeschichten wenn diese zu fehlerhaften Selbstdiagnosen führen kann | ||
| + | * nicht verlangte Abgaben von Mustern oder Proben - Arzneimittel generell nicht | ||
| + | * generell nicht für Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. | ||
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